11 Sep. 20 Absage der CLV-Generalversammlung 2020

files/uploads/TB/Uploads HP/Veranstaltungen/2020-21/10.9.2020/Absage GV 2020_Seite_1.jpgIhre Gesundheit liegt uns am Herzen

Es gibt Zeiten, die einem vor Augen führen, wie wichtig Solidarität und Verantwortungsbewusstsein sind. Die Corona-Pandemie zeigt uns aber auch, wie kostbar unsere Gesundheit ist. Um uns selbst und unser persönliches Umfeld zu schützen, sind wir alle aufgefordert, manch liebgewonnene Gewohnheit zu hinterfragen und gegebenenfalls zu ändern.

Auch der CLV OÖ nimmt Solidarität und Verantwortungsbewusstsein ernst. Die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitglieder und Freunde haben oberste Priorität. Angesichts der Tatsache, dass es unmöglich ist, die Gefahrenlage um das Corona-Virus vorherzusagen und der nicht zu gewährleistenden Sicherheitsauflagen haben die Verantwortlichen im Christlichen Lehrerverein für Oberösterreich entschieden, die diesjährige Generalversammlung, die am 2. Dezember 2020 im Linzer Design-Center hätte stattfinden sollen, abzusagen. Man hat sich diese Entscheidung nicht leichtgemacht, aber die Verantwortung für Ihre Gesundheit und Ihr Wohlergehen ließ keine andere Entscheidung zu.

Dass die Generalversammlung 2020 nicht stattfinden kann, ist eine bittere Pille – nicht nur wegen des Ausfalls eines tollen Hauptreferats, sondern natürlich auch wegen des Wegfalls der sozialen Kontakte. Die Generalversammlung lebt von Begegnungen, sie machen einen nicht unwesentlichen Teil ihres Flairs aus. Da man aber weiß, dass größere Menschenansammlungen die Ausbreitung des Virus begünstigen, wäre eine Durchführung unverantwortlich gewesen. Dies und die nicht vorhandene Planungssicherheit machten eine Absage unumgänglich. Die Vorfreude auf die Generalversammlung 2021 beginnt jetzt. Es wird wieder ein großartiges Programm geben, das Sie begeistern wird und mit Kolleginnen und Kollegen zusammenbringt, die Sie schon länger nicht gesehen haben!

Wir leben in anderen Zeiten. Mit Corona zu leben heißt, vorsichtig zu leben und Verantwortung füreinander zu tragen. Der CLV übernimmt diese Verantwortung, denn es gilt: Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen.

 

10 Sep. 20 Vorsicht FALLE!

Wir erhalten Anfragen über per Fax einlangende Korrekturformulare mit dem Titel „Allgemeines Branchen & Daten-Verzeichnis“. Die Empfänger werden darin ersucht, fehlende Daten zu ergänzen bzw. zu korrigieren und das Formular unterschrieben zurückzusenden.

Die Firma tritt unter der Bezeichnung „Allgemeines Branchen & Daten-Verzeichnis“ wie eine offizielle Institution zur Geschäftsdatenerfassung auf und es werden Formulare versendet, die den irreführenden Eindruck erwecken, es handle sich um eine behördliche Aufforderung zur (unentgeltlichen) Eintragung in ein Register. Die kleingedruckten Angaben über den Angebotscharakter und den Preis (1.224 EUR für eine Eintragung in ein völlig unbekanntes – wenn überhaupt existierendes – Online-Branchenverzeichnis!) haben de facto keinen Aufklärungswert. Es wurde von Gerichten schon mehrfach strafrechtlich relevante Tatbestände bei solch wertlosen Interneteinträgen festgestellt.
Es ist auch keine Website angeführt, wo die Einträge veröffentlicht werden sollten.
Für die Empfänger ist, aufgrund des völligen Fehlens von Angaben über den Versender, in keiner Weise erkennbar, wer hier der Anbieter ist und wer überhaupt der Vertragspartner wäre

Diese Vorgangsweise verstößt klar gegen § 1 UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Irreführungsverbot des § 2 UWG. Im § 28a UWG ist ausdrücklich geregelt, dass es verboten ist, im geschäftlichen Verkehr für Eintragungen in Verzeichnisse mit Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne unmissverständlich und auch grafisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein (neues und privates) Vertragsanbot handelt.

Folgende weitere Tatbestände sind vermutlich gegeben:

  • unzulässige Faxwerbung gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz TKG (mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 EUR bedroht)
  • unlauterer Rechtsbruch im Sinne des § 1 UWG

Daher handelt es sich unserer Meinung nach um eine unzulässige, irreführende Geschäftsanbahnung.

Als Schulleiter/in sind Sie außerdem nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Schulerhalters, solche Verträge abzuschließen!

Dietmar Stütz
Vorsitzender des Zentralausschusses
für Landeslehrer für APS in OÖ